Berechtigungen

Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an einer Universität, Hochschule, Akademie oder an einem Fachhochschul-Studiengang. Bei Aufnahme an einem einschlägigen FH-Studiengang kann die Studienzeit verkürzt werden.

Die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur/in“ kann nach dreijähriger Berufspraxis beantragt werden.

Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien, Fachhochschulen und Pädagogische Hochschulen:

Berechtigung gemäß land- und forstwirtschaftlichem Bundesschulgesetz, BGBl. Nr. 175/1966 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität und einer Akademie, gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Kollegs, gemäß Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges sowie gemäß Hochschulgesetz 2005, BGBl. I Nr. 30/2006 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Pädagogischen Hochschule einschließlich der Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien.

Berechtigung gemäß Ingenieurgesetz:

Das Ingenieurgesetz 2017 wertet die bisherige Standesbezeichnung „Ingenieur“ zu einer neuen Qualifikation auf. Damit können HBLA-Ingenieurinnen und -Ingenieure ihre berufliche Qualifikation in Zukunft adäquat dokumentieren und als hochwertigen Bildungsabschluss mit internationaler Vergleichbarkeit darstellen. Die bisherigen Ingenieurinnen und Ingenieure behalten die Standesbezeichnung Ing.in bzw. Ing. weiterhin.

Die EU hat mit dem Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR) ein Instrument zur Verfügung gestellt, das bessere internationale Vergleichbarkeit auf Basis einer achtstufigen Skala ermöglicht. In Österreich wurde der EQR als Nationaler Qualifikationsrahmen (NQR) im Jahr 2016 umgesetzt.

Die nach den neuen gesetzlichen Vorgaben qualifizierten Ingenieurinnen bzw. Ingenieure sind in der Stufe 6 des NQR beantragt. Damit wird die hohe Qualität der ingenieurmäßigen Kompetenz im internationalen Umfeld besser positioniert.

Sie sind nach erfolgreicher Qualifikation berechtigt, die Bezeichnung „Ingenieurin“ bzw. „Ingenieur“ oder alternativ die Kurzform „Ing.in“ oder „Ing.“ vor Ihren Namen zu stellen.

Zertifizierung im Rahmen eines Fachgesprächs:

Die Zertifizierung erfolgt in Form eines Fachgesprächs mit zwei Expertinnen/Experten aus dem jeweiligen Berufsbereich (Zertifizierungskommission) – ein Experte aus der Fachpraxis und einer facheinschlägigen Lehrkraft einer HBLA, Fachhochschule oder Universität.

Beim Fachgespräch werden Ihre durch die Praxis erworbenen Kompetenzen erörtert. Es handelt sich dabei um keine Prüfung, sondern um ein kollegiales Fachgespräch. Es werden Ihre Kenntnisse, Fertigkeiten und Kompetenzen mit den Kriterien des Qualifikationsniveaus 6 des NQR abgeglichen.

Bestätigt das Gespräch, dass Sie über die notwendigen Kompetenzen verfügen, stellt das BML ein Dekret aus, mit dem Ihnen die Qualifikationsbezeichnung „Ingenieurin bzw. Ingenieur“ verliehen wird.

Berechtigungen gemäß Berufsausbildungsgesetz:

Mit dem RDP-Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.

Berechtigungen gemäß land- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz:

Gemäß land- und forstwirtschaftlichem Berufsausbildungsgesetz, BGBl.Nr. 298/1990 in der geltenden Fassung sind Absolventen/Absolventinnen höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten zur Meisterprüfung zuzulassen, wenn die Ausbildungsbereiche an diesen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten den einzelnen Ausbildungsberufen entsprechen.

Berechtigungen gemäß Gewerbeordnung:

Mit dem RDP-Zeugnis sind Berechtigungen verbunden, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994  in der geltenden Fassung sowie in den zu Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen und Erlässen geregelt sind. Auf Grund des RDP-Zeugnisses entfällt gemäß § 8 Abs. 2 Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. 453/1993 in der geltenden Fassung, der Prüfungsteil „Unternehmerprüfung“.

Berechtigungen in der Europäischen Union:

Die mit dem RDP-Zeugnis abgeschlossene Ausbildung ist ein reglementierter Ausbildungsgang gemäß Artikel 11 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU. Das Ausbildungsniveau entspricht Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie.

Unsere Ausbildung vermittelt Kompetenzen und Fähigkeiten, die am Arbeitsmarkt unmittelbar umsetzbar sind und den Einstieg in gehobene Berufe ermöglicht.

Nach Abschluss der fünfjährigen Ausbildung in Klosterneuburg sind unsere Absolventinnen und Absolventen in den unterschiedlichsten Berufsfeldern tätig:

  • Führung von Produktionsbetrieben im Wein- und Obstbau

  • Managementfunktionen im Nahrungsmittel- und Getränkebereich

  • Managementfunktionen im Pharma- und Pflanzenschutzbereich

  • Beratungstätigkeiten in Landwirtschaftskammern und öffentlichen Institutionen

  • Funktionen im Forschungs- und Untersuchungswesen

  • Beratung und Laborexpertisen

  • Fachvertrieb landwirtschaftlicher Maschinen und Geräte

  • Unterrichtstätigkeit an berufsbildenden Schulen

  • Touristische Aktivitäten im ländlichen Raum