Um Obstpflanzen zur Fruchterzeugung in Österreich in Verkehr bringen zu dürfen, muss ein Hinweis auf die Sorte, oder im Fall von Unterlagen oder interspezifischen Hybriden ein Hinweis auf die Art, gegeben sein.
Die Sorte muss entweder
- einen Sortenschutz (nach dem Sortenschutzgesetz 2001 oder VO 2001/94)
- eine amtliche Eintragung nach §12 Abs. 1 oder 2 Pflanzgutgesetz 1997 oder
- nach §12 Abs. 3 allgemein bekannt sein.
Gemäß 12 Abs. 1 hat die Eintragung einer Sorte mit amtlicher Beschreibung durch das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) zu erfolgen. Online Antrag für Sortenzuslassung - BAES
Gemäß § 12 Abs. 2 hat die Eintragung mit einer amtlich anerkannten Beschreibung durch das Bundesamt für Wein- und Obstbau Klosterneuburg zu erfolgen. Das entsprechende Sortenverzeichnis (Teil A) wird vom BAES geführt.
Ist eine Sorte nach §12 Abs. 3 allgemein bekannt erfolgt die Eintragung mit einer amtlich anerkannten Beschreibung vom BA für Wein- und Obstbau Klosterneuburg nach Anerkennung der amtlichen Beschreibung im Sortenverzeichnis Teil B.
Erklärungen zum Sortenverzeichnis Teil B
Handelsnamen, Mutanten, Synonyme von allgemein bekannten Sorten werden soweit bekannt angeführt und Quellen liegen an der HBLA und BA Klosterneuburg für Wein- und Obstbau auf.
Aus Gründen der Überschaubarkeit werden alle nominierten Sorten, ausgenommen jene, die beim Gemeinschaftlichen Sortenamt (CPVO in Anger) zum Sortenschutz angemeldet sind, in die Liste aufgenommen. Die Liste der allgemein bekannten Obstsorten Österreichs entbindet den Verwender nicht davon, eine gemeinschaftliche, österreichische oder andere nationale Registrierung bzw. einen angemeldeten Sortenschutz in einem anderen Mitgliedsstaat zu überprüfen.
Antrag zur Eintragung einer Sorte in das Sortenverzeichnis Teil B
Mit Hilfe der Technischen Beschreibungsbögen (TBB) zur jeweiligen Obstart kann ein Antrag zur Eintragung einer Sorte in das Sortenverzeichnis Teil B erfolgen. Dazu wird der entsprechende Technische Beschreibungsbogen ausgefüllt und mit Fotos sowie den zugehörigen GPS-Daten des Baumes/Strauches und etwaigen Beilagen als Hilfestellung zur Identifikation bzw. Definition der Sorte an das Bundesamt für Wein- und Obstbau übermittelt. Die Übermittlung kann in jeder technisch möglichen Form (auch mit E-Mail) erfolgen, wobei der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.
Nach Prüfung der übermittelten Daten wird ein Bescheid erstellt und dem Antragsteller übermittelt.
Hinweis: Eine Verwaltungsabgabe wird gemäß den § 1 und 3 Abs. 1 Tarifpost 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 in der geltenden Fassung, mit einem Betrag von € 6,50.- festgesetzt. Zusätzlich ist für jeden schriftlichen Antrag gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 Gebührengesetz 1997 eine Gebühr von € 14,30 zu entrichten und für Eingaben im Sinne von § 13 Abs. 1 Z 1 eine Gebühr von € 3,90 laut § 14 TP 5 Gebührengesetz 1997.
Nähere Informationen dazu erhalten Sie auf Anfrage unter Sortenbeschreibung@weinobst.at. Des Weiteren erhalten Sie Technische Beschreibungsbögen für Obstarten die unten nicht angeführt sind auf Anfrage bei oben genannter Mail-Adresse.
Rechtliche Grundlagen:
Pflanzgutgesetz 1997
RL 2008/90/EG
Bundesämtergesetz 2004
Pflanzgutverordnung 1997